Aktuell  

 

Wussten Sie schon,

 

dass alle Betreiber von Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnis-pflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, gemäß der  Eigenüberwachungs-verordnung – EÜV verpflichtet sind Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen. Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Betriebs- und Funktionskontrollen nicht oder nicht richtig durchführt oder durchführen lässt.


dass nach § 3 Abs. 1 der Niederschlagswasserfreistellungsverorndnung 1000 Quadratmeter befestigte Fläche erlaubnisfrei an eine Versickerungs-anlage angeschlossen werden dürfen.


dass, gemäß der Eigenüberwachungsverordnung - EUV alle Betreiber von Abwasserleitungen verpflichtet sind, Betriebs- und Funktionskontrollen druchzuführen. Für Erst- und Wiederholungsprüfungen alle 10 Jahre, Dichtheitsprüfungen alle 20 Jahre, erstmals im Alter von 40 Jahren. Ein undichter Kanal ist laut Gesetz § 324 StGB eine unerlaubte Gewässerver-unreinigung, und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld-strafe belegt werden.